Zians-Haas Rechtsanwälte

Besteuerung von ausländischem Einkommen II: Doppelbesteuerung bleibt bestehen, wenn Steuerpflichtiger den Ausgang einer Gerichtsklage abwartet

20.01.2022

Um das Resultat des Verständigungsverfahren umsetzen zu können verlangt die Verwaltung aber, dass der Steuerpflichtige sein gerichtliches Verfahren zurückzieht bzw. darauf verzichtet. Ansonsten droht ein Verlust des Resultats des Verständigungsverfahrens. Dies heißt, dass die Doppelbesteuerung effektiv fortbesteht und z.B. die Steuern aus Luxemburg nicht zurückgezahlt werden.

In einem anderen Fall, der Anfang 2021 vor dem Appellationshof Lüttich entschieden wurde, ging es ebenfalls um Doppelbesteuerung und die Frage, ob die physische Anwesenheit der Steuerpflichtigen bewiesen werden konnte.

Der Hof bestätigt die einschlägige Auffassung der Gerichte, dass in den heutigen Zeiten jeder (digitale) Spuren hinterlässt, die es ihm erlauben müssten, eine regelmäßige Anwesenheit im Land es Arbeitgebers nachzuweisen.

 

Diese Rechtsprechung interessiert uns noch aus einem ganz anderen Grund:

Die Klägerin warf der Steuerverwaltung vor, einen Fehler im Zusammenhang mit dem Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) begangen zu haben.

Dieser Artikel sieht ein Verständigungsverfahren zwischen den Ländern, die das DBA abgeschlossen haben vor. Auf Anfrage des Steuerpflichtigen klären die Fachabteilungen der Unterzeichnerstaaten in einem solchen Verfahren untereinander, wer die Besteuerung in welchem Maße vornehmen kann.

 

Dieses Verfahren verläuft in den überwiegenden Fällen sehr viel schneller als ein Verfahren vor Gericht. Die belgische Steuerverwaltung teilt dann die Entscheidung des Verständigungsverfahren dem Steuerpflichtigen mit. Um das Resultat des Verständigungsverfahren umsetzen zu können verlangt die Verwaltung aber, dass der Steuerpflichtige sein gerichtliches Verfahren zurückzieht bzw. darauf verzichtet. Ansonsten droht ein Verlust des Resultats des Verständigungsverfahrens. Dies heißt, dass die Doppelbesteuerung effektiv fortbesteht und z.B. die Steuern aus Luxemburg nicht zurückgezahlt werden.

 

Dieser Zwang zum Verzicht auf das Steuerverfahren fand die Steuerpflichtige nicht rechtens und sah darin einen Fehler auf Seiten der belgischen Verwaltung.

 

Der Hof stimmt aber der Sicht der Verwaltung zu, da die klagende Partei ansonsten möglicherweise in den Genuss einer doppelten Steuerbefreiung (eine auf Grund des Verständigungsverfahrens und eine auf Basis des Gerichtsverfahrens) kommen könnte.

 

Wir stellen uns die folgenden Fragen zu dieser Problematik:

 

-       Hat der Staat keine andere Möglichkeit eine doppelte Befreiung zu vermeiden?

-       Steht die Beibehaltung der Doppelbesteuerung aus Gründen der Steuergerechtigkeit im Verhältnis zum anvisierten Ziel (der Vermeidung eben dieser Doppelbesteuerung)?

-       Ist die Forderung zum Verzicht auf ein Gerichtsverfahren, um in den Genuss des Ergebnisses des Verständigungsverfahrens zu gelangen mit dem Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 der Europäischen Menschrechtskonvention vereinbar?

-       Ist diese gleiche Forderung auf Verzicht eines Gerichtsverfahrens mit EU-Recht vereinbar?

Wir denken zwar, dass in dieser Materie noch nicht das letzte (internationale) Wort gesprochen ist, jedoch ist seit dem Gesetz vom 2. Mai 2019 (Umsetzung der Richtlinie 2017/1852) diese Frage für zukünftige Verfahren beantwortet. Das gerichtliche Verfahren hat Vorrang vor dem Verständigungsverfahren.

 

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